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Anleitung: Rechtskosten berechnen

Ein umfassender Leitfaden zu Anwalts- und Gerichtskosten nach RVG & GKG.

Einleitung


Dieser Leitfaden erklärt Ihnen Schritt für Schritt, wie sich die Kosten für einen Rechtsstreit zusammensetzen. Wir behandeln die gesetzlichen Grundlagen, die wichtigsten Gebührenarten und besondere Verfahren, die die Kosten beeinflussen können. Eine präzise Kenntnis des RVG ist nicht nur für die Abrechnung, sondern auch für die strategische Beratung von Mandanten entscheidend.

Grundlagen der Kostenberechnung


Die Kosten werden durch zwei zentrale Gesetze geregelt: das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für Anwaltsgebühren und das Gerichtskostengesetz (GKG) für Gerichtsgebühren. Beide Gesetze enthalten Tabellen, die jedem Streitwert eine bestimmte Gebühr zuordnen. Die Gesetze sind eng miteinander verzahnt: Gemäß § 23 Abs. 1 RVG richtet sich der anwaltliche Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert.

Anwaltsgebühren verstehen (RVG)


Die wichtigsten Gebührenarten für Anwälte sind:

  • Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG):

    Fällt für die Einreichung und Betreibung des Verfahrens an.

  • Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG):

    Entsteht für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen oder Vergleichsverhandlungen.

  • Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG):

    Fällt an, wenn die Parteien sich durch einen Vergleich einigen.

  • Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG):

    Für die außergerichtliche Tätigkeit. Sie wird teilweise auf eine spätere Verfahrensgebühr angerechnet.

Das gerichtliche Mahnverfahren – Der schnelle Weg zum Titel


Für unbestrittene Geldforderungen ist das Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) oft die bessere Alternative zur Klage. Es ist schneller und kostengünstiger, da zunächst nur eine 0,5-fache Gerichtsgebühr (statt 3,0 im Klageverfahren) und eine 1,0-Verfahrensgebühr für den Anwalt (Nr. 3305 VV RVG) anfallen. Erst wenn der Schuldner Widerspruch einlegt, geht das Verfahren in ein reguläres Klageverfahren über, wobei die bereits gezahlten Kosten angerechnet werden.

Die Zwangsvollstreckung – Wenn der Schuldner nicht zahlt


Ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid allein garantiert noch keinen Zahlungseingang. Die Zwangsvollstreckung setzt die "Heilige Dreifaltigkeit" voraus: Titel, Klausel und Zustellung (§ 750 ZPO). Für jede Vollstreckungsmaßnahme (z.B. Kontopfändung, Beauftragung des Gerichtsvollziehers) erhält der Anwalt eine separate 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV RVG).

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