Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Bevor staatliche Gewalt zur Durchsetzung eines Anspruchs eingesetzt werden kann, müssen drei grundlegende, in § 750 ZPO normierte Voraussetzungen erfüllt sein. Man spricht hier von der "Heiligen Dreifaltigkeit" der Vollstreckung:
- Titel
Eine öffentliche Urkunde, die den Anspruch feststellt (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Urkunde).
- Klausel
Der amtliche Vermerk auf dem Titel, der dessen Vollstreckbarkeit bescheinigt ('vollstreckbare Ausfertigung').
- Zustellung
Titel und Klausel müssen dem Schuldner vor oder spätestens mit Beginn der Vollstreckung zugestellt werden.
Instrumente der Vollstreckung
Die Zivilprozessordnung (ZPO) stellt dem Gläubiger ein breites Spektrum an Maßnahmen zur Verfügung, um auf das Vermögen des Schuldners zuzugreifen.
Mobiliarvollstreckung
Die klassische Pfändung beweglicher Sachen (Bargeld, Auto, Schmuck) durch den Gerichtsvollzieher.
Forderungsvollstreckung
Die Pfändung von Ansprüchen des Schuldners gegen Dritte, z.B. Lohnpfändung beim Arbeitgeber oder Kontopfändung bei der Bank.
Immobiliarvollstreckung
Der Zugriff auf Grundstücke oder Eigentumswohnungen durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.
Anwaltskosten in der Zwangsvollstreckung (RVG)
Die anwaltliche Vergütung ist in Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG geregelt. Der zentrale Gebührentatbestand ist die 0,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV RVG).
Das Konzept der "Angelegenheit"
Entscheidend ist, dass die 0,3-Gebühr für jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme als gesonderte "Angelegenheit" (§ 18 RVG) anfällt. Beauftragt ein Mandant seinen Anwalt also zunächst mit einer Kontopfändung und später mit der Beauftragung des Gerichtsvollziehers, so fallen zwei separate 0,3-Gebühren an.
Besonderheit beim Gegenstandswert
Im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren, bei dem Zinsen und Kosten für den Streitwert meist unberücksichtigt bleiben, werden sie in der Zwangsvollstreckung nach § 25 RVG zur Hauptforderung addiert. Dies erhöht den Gegenstandswert und somit die Anwaltsgebühren.
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