Was ist der Streit- oder Gegenstandswert?
Der Streitwert, oft auch Gegenstandswert genannt, ist die finanzielle Bewertung des Interesses, das in einem Rechtsstreit verfolgt wird. Er ist die zentrale Berechnungsgrundlage für die Gebühren von Anwälten (nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) und Gerichten (nach dem Gerichtskostengesetz, GKG). Ein höherer Wert führt unweigerlich zu höheren Kosten.
Terminologische Klarheit: Die feinen Unterschiede
Obwohl die Begriffe oft synonym verwendet werden, haben sie spezifische Funktionen. Für eine korrekte Kostenberechnung ist die Unterscheidung essenziell:
- Gegenstandswert
Der zentrale Begriff im RVG. Er bezeichnet den Wert des 'Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit' und ist die Basis für die Anwaltsgebühren – sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
- Streitwert / Verfahrenswert
Der primär im gerichtlichen Kontext relevante Begriff. Er dient als Grundlage für die Gerichtsgebühren nach GKG und bestimmt oft auch den Gegenstandswert für den Anwalt.
Noch wichtiger ist die funktionale Unterscheidung nach dem Zweck der Wertfestsetzung:
- Zuständigkeitsstreitwert (§§ 3-9 ZPO)
Bestimmt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte (z.B. Amtsgericht bis 5.000 €, darüber Landgericht).
- Rechtsmittelstreitwert (Beschwer)
Ist entscheidend für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln wie Berufung oder Revision.
- Gebührenstreitwert (GKG/RVG)
Der finale Wert, der zur Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten herangezogen wird.
Wertberechnung in der Praxis
Die Wertermittlung folgt gesetzlichen Vorgaben, die sich je nach Anspruchsart unterscheiden. Hier einige der häufigsten Fälle:
Anspruchsart
Berechnungsgrundlage
Geldforderung
Höhe der Hauptforderung (§ 43 GKG)
Räumungsklage (Wohnraum)
12-fache Nettokaltmiete (§ 41 GKG)
Kündigungsschutzklage
3 Bruttomonatsgehälter (§ 42 Abs. 2 GKG)
Qualifiziertes Arbeitszeugnis
1 Bruttomonatsgehalt
Nachdem der korrekte Wert ermittelt wurde, können die konkreten Gebühren aus den offiziellen Gebührentabellen abgelesen werden.
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Zum RVG-RechnerGrundsatz der Addition bei mehreren Ansprüchen
Werden in einer Klage mehrere voneinander unabhängige Ansprüche geltend gemacht (z.B. Kaufpreiszahlung und Schadensersatz), so werden deren Einzelwerte zur Ermittlung des Gesamtstreitwerts zusammengerechnet (§ 39 GKG). Dies gilt auch für Klage und Widerklage, sofern die Ansprüche nicht wirtschaftlich identisch sind.