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Der Mehrvergleich im RVG

Die korrekte Abrechnung, wenn ein Vergleich über den Streitgegenstand hinausgeht.

Was ist ein Mehrvergleich?


Ein Mehrvergleich liegt vor, wenn die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich nicht nur über die eingeklagten (rechtshängigen) Ansprüche eine Einigung erzielen, sondern auch weitere, bisher nicht rechtshängige Ansprüche miteinbeziehen.

Der strategische Vorteil ist immens: Statt mehrere Prozesse zu führen, können die Parteien mit einem einzigen Vergleich eine umfassende und endgültige Befriedung ihrer Rechtsbeziehungen erreichen und so Rechtsfrieden schaffen.

Die komplexe Abrechnung eines Mehrvergleichs


Die Abrechnung ist eine der anspruchsvollsten im RVG, da für rechtshängige und nicht rechtshängige Vergleichsteile unterschiedliche Gebühren anfallen.

  • Verfahrensgebühren

    - 1,3 Gebühr (Nr. 3100 VV RVG) aus dem Wert der rechtshängigen Ansprüche.
    - Zusätzlich 0,8 Differenz-Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG) aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche (Mehrwert).

  • Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG)

    Die 1,2 Terminsgebühr entsteht aus dem Gesamtwert des Vergleichs (rechtshängige + nicht rechtshängige Ansprüche).

  • Einigungsgebühren

    - 1,0 Gebühr (Nr. 1003 VV RVG) aus dem Wert der rechtshängigen Ansprüche.
    - Zusätzlich 1,5 Gebühr (Nr. 1000 VV RVG) aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche (Mehrwert).

Die Kappungsgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG


Durch das Zusammentreffen verschiedener Gebührensätze (z.B. 1,0 und 1,5 Einigungsgebühr) ist eine Kontrollrechnung zwingend erforderlich. § 15 Abs. 3 RVG soll verhindern, dass der Anwalt durch die Addition von Teilgebühren eine höhere Vergütung erhält, als er bei einer einheitlichen Gebühr aus dem Gesamtwert nach dem höchsten angefallenen Satz bekommen hätte.

Beispielrechnung zur Kappung der Einigungsgebühr

Rechtshängiger Wert: 1.000 €; Mehrwert: 1.800 €; Gesamtwert: 2.800 €

  1. Summe der Teilgebühren: (1,0 aus 1.000 € = 80,00 €) + (1,5 aus 1.800 € = 225,00 €) = 305,00 €
  2. Kappungsgrenze: Höchster Satz (1,5) aus Gesamtwert (2.800 €) = 301,50 €

Ergebnis: Da die Summe der Teilgebühren (305,00 €) die Kappungsgrenze (301,50 €) übersteigt, wird die Einigungsgebühr auf 301,50 € gekappt.

Mehrvergleich berechnen?

Unser RVG Rechner berücksichtigt die komplexe Berechnung inklusive der Kappungsgrenze automatisch.

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Häufiger Fehler: Anrechnung und Kappung


Eine der teuersten Fehlerquellen ist die falsche Reihenfolge bei der Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Mehrvergleichs.