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Anwaltsgebühren im Familienrecht

Wie Kosten bei Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht nach RVG und FamGKG berechnet werden.

Was macht die Gebührenberechnung im Familienrecht besonders?


Die Berechnung von Anwalts- und Gerichtskosten in Familiensachen unterscheidet sich grundlegend von anderen Rechtsgebieten. Statt des allgemeinen GKG gilt hier das FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen) mit eigenen Wertvorschriften.

Zentral ist das Verbundverfahren: Scheidung und Folgesachen werden oft gemeinsam verhandelt, was die Kostenberechnung komplex macht. Hinzu kommen Besonderheiten wie die Einigungsgebühr in Kindschaftssachen, der automatische Versorgungsausgleich und spezielle Regelungen für einstweilige Anordnungen.

Das Scheidungsverbundverfahren


Im Verbundverfahren nach § 137 FamFG werden Ehesache (Scheidung) und Folgesachen gemeinsam verhandelt und entschieden. Der Versorgungsausgleich ist dabei zwingender Bestandteil (Zwangsverbund), sofern er nicht wirksam ausgeschlossen wurde.

Wichtige Verfahrenswerte

Scheidung (§ 43 FamGKG)

3-Monats-Nettoeinkommen beider Ehegatten; Mindestwert 3.000 €, Höchstwert 1 Mio. €

Versorgungsausgleich (§ 50 FamGKG)

10% des 3-Monats-Nettoeinkommens je Anrecht; Mindestwert 1.000 €

Unterhaltsrecht nach § 51 FamGKG


Unterhaltsansprüche werden nach § 51 FamGKG einheitlich bewertet: Der Verfahrenswert entspricht dem 12-fachen Monatsbetrag (Jahreswert) der ab Antragstellung geforderten Unterhaltsdifferenz, zuzüglich bereits fälliger Rückstände.

  • Trennungsunterhalt

    Unterhalt während der Trennungszeit bis zur Scheidung (§ 51 FamGKG)

  • Nachehelicher Ehegattenunterhalt

    Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung (§ 51 FamGKG)

  • Kindesunterhalt

    Unterhalt für minderjährige Kinder – Jahresbetrag pro Kind (§ 51 FamGKG)

  • Unterhalt volljähriger Kinder

    Kein Verbundgegenstand, stets isoliertes Verfahren (§ 51 FamGKG)

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Kindschaftssachen nach § 45 FamGKG


Für Verfahren zu Sorgerecht, Umgang und Aufenthaltsbestimmungsrecht gilt ein eigener Regelwert nach § 45 FamGKG. Dieser beträgt seit 01.01.2021 4.000 € (bzw. 5.000 € ab 01.06.2025).

  • Sorgerecht

    Regelwert nach § 45 FamGKG – Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG (Faktor 1,0) wird standardmäßig berücksichtigt

  • Umgangsrecht

    Regelwert nach § 45 FamGKG – Einigungsgebühr optional bei Umgangsvergleichen

  • Aufenthaltsbestimmungsrecht

    Regelwert nach § 45 FamGKG – Einigungsgebühr wird automatisch berücksichtigt

Vermögensauseinandersetzung


Die Bewertung vermögensrechtlicher Sachen im Familienrecht folgt unterschiedlichen Vorschriften:

Zugewinnausgleich

§ 52 i.V.m. § 35 FamGKG: Streitwert entspricht der geltend gemachten Ausgleichsforderung. Bei unbekannter Höhe: Auffangwert 5.000 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG).

Ehewohnung & Hausrat

§ 48 FamGKG: Regelwerte abhängig von Trennung/Scheidung und vorläufiger/endgültiger Zuweisung. Typisch 2.000 – 5.000 €.

Einstweilige Anordnungen nach § 41 FamGKG


Für einstweilige Anordnungen (EA) in Familiensachen gilt die Halbierungsregel: Der Verfahrenswert beträgt nach § 41 FamGKG grundsätzlich die Hälfte des Hauptsachewerts.

  • Gewaltschutz nach GewSchG

    § 1 GewSchG (Kontakt-/Näherungsverbote): 2.000–3.000 €; § 2 GewSchG (Wohnungsüberlassung): 3.000–4.000 €

  • EA Kindesunterhalt/Sorgerecht

    Halber Hauptsachewert gemäß § 41 FamGKG – Einigungsgebühr auch im Eilverfahren möglich

  • EA Ehewohnung/Haushalt

    Halber Hauptsachewert nach § 48 FamGKG im Eilverfahren

Außergerichtliche Vertretung


Vor einem gerichtlichen Verfahren fallen oft Gebühren für die außergerichtliche Vertretung an:

  • Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG

    1,3-fache Gebühr für außergerichtliche Vertretung; wird auf die spätere Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG)

  • Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG

    1,5-fache Gebühr bei außergerichtlicher Einigung; im gerichtlichen Verfahren 1,0-fach (Nr. 1003 VV RVG)