Außergerichtliche Anwaltskosten einfach erklärt: Mit Praxisbeispielen für Anwälte, Kanzleipersonal, Studierende, Auszubildende und Mandanten.
Die Frage nach den Anwaltskosten stellen sich nicht nur für Mandanten, sondern auch Kanzleimitarbeiter, Studierende und Berufseinsteiger im juristischen Bereich. Besonders häufig geht es dabei um Fälle, in denen ein Anwalt außergerichtlich tätig wird, also z. B. durch das Verfassen eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens oder durch die außergerichtliche Verhandlung mit der Gegenseite.
In diesem Beitrag zeigen wir dir sechs Szenarien mit verschiedenen Streitwerten. Die Gebühren wurden jeweils mit unserem digitalen RVG Rechner berechnet, um dir einen realistischen Eindruck zu vermitteln. Zur Veranschaulichung findest du an den passenden Stellen Screenshots direkt aus dem Rechner, damit du genau nachvollziehen kannst, wie sich die Anwaltskosten zusammensetzen.
Bevor wir in die einzelnen Praxisbeispiele einsteigen, lohnt sich ein kurzer Blick auf die Grundlage der Gebührenberechnung: Denn die in den Beispielen genannten Beträge ergeben sich nicht willkürlich, sondern folgen klaren Vorgaben aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Damit du die Berechnungen besser nachvollziehen kannst oder im beruflichen Alltag selbst anwendest, erklären wir dir kurz, wie sich die wichtigsten Gebührenbestandteile zusammensetzen.
1. Geschäftsgebühr (z. B. 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG)
Diese Gebühr fällt an, wenn der Anwalt außergerichtlich für den Mandanten tätig wird z. B. durch die Geltendmachung eines Anspruchs oder die Korrespondenz mit der Gegenseite.
Gebührenspanne: zwischen 0,5 und 2,5, abhängig von Schwierigkeit, Umfang und Bedeutung der Sache.
- 1,3 ist der Regelsatz bei durchschnittlichem Aufwand.
- 0,5–1,0 bei einfach gelagerten oder standardisierten Fällen.
- Über 1,3 (bis 2,5) nur bei überdurchschnittlichem Aufwand, mit Begründung.
Berechnung: Grundlage ist der Streitwert (auch: Gegenstandswert), zu dem laut RVG eine sogenannte „volle Gebühr" gehört. Diese wird dann mit dem jeweiligen Gebührensatz (z. B. 1,3) multipliziert.
Die maßgeblichen Werte sind in der Tabelle gemäß Anlage 2 zu § 13 RVG festgelegt. Dort ist jedem Streitwert ein fester Eurobetrag zugeordnet, der als Basis für alle weiteren Gebührenberechnungen dient.
Streitwert: 5.000 € → einfache Gebühr laut Tabelle: 334 €
→ 1,3 Geschäftsgebühr: 354,50 € × 1,3 = 460,85 € (Tabelle 01.06.2025)
📌 Die vollständige RVG-Gebührentabelle (inkl. aktueller Werte bis zum Höchststreitwert von 30.000.000 €) findest du auch direkt bei uns auf der Website: https://www.gebuehren-portal.de/gebuehrentabelle
2. Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG)
Diese Gebühr fällt an, wenn der Anwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen vertritt. Die Gebühr erhöht sich für jede weitere Person um 0,3 oder 30 % bei Festgebühren. Die maximale Erhöhung beträgt 2,0. Bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %. Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.
3. Einigungsgebühr (z. B. 1,5 nach Nr. 1000 VV RVG)
Diese Gebühr entsteht, wenn eine außergerichtliche Einigung erzielt wird, etwa durch einen Vergleich. Die Einigungsgebühr beträgt außergerichtlich 1,5.
4. Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG)
Für Porto, Telefonate, E-Mails oder Fax wird eine Pauschale in Höhe von 20 % der Gebühren, maximal jedoch 20 €, berechnet.
5. Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)
Auf die Summe aller Gebühren und Pauschalen wird abschließend 19 % Umsatzsteuer erhoben.
Fall 1: Forderung in Höhe von 4.500 € (Tabelle ab 2021)
Ein Mandant beauftragt einen Anwalt mit dem Verfassen eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens zur Durchsetzung einer offenen Forderung über 4.500 €. Eine Klage ist (noch) nicht erforderlich. Er verfasst ein anwaltliches Aufforderungsschreiben, auf welches die Gegenseite daraufhin zahlt.
💶 Gesamtkosten: 540,50 €
Außergerichtliche Vertretung
| Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG (4500) | 1,3 | 434,20 € |
| Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG | 20,00 € | |
| MwSt 19% | 86,30 € | |
| Gesamtsumme | 540,50 € |
Fall 2: Streitwert 75.600 € (Tabelle ab 2021)
Ein Mandant beauftragt eine Anwaltskanzlei mit der außergerichtlichen Durchsetzung einer Forderung in Höhe von 75.600 €. Der Anwalt nimmt schriftlich Kontakt mit der Gegenseite auf, woraufhin eine Zahlung erfolgt.
💶 Gesamtkosten: 2.293,25 €
Außergerichtliche Vertretung
| Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG (75600) | 1,3 | 1.907,10 € |
| Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG | 20,00 € | |
| MwSt 19% | 366,15 € | |
| Gesamtsumme | 2.293,25 € |
Fall 3: Streitwert 350 € (Tabelle ab 2021)
Ein Anwalt wird in einer sehr einfachen und wenig umfangreichen Angelegenheit mit der außergerichtlichen Geltendmachung einer offenen Rechnung in Höhe von 350 € beauftragt. Nach einem anwaltlichen Schreiben erfolgt die Zahlung durch die Gegenseite.
💶 Gesamtkosten: 34,99 €
Außergerichtliche Vertretung
| Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG (350) | 0,5 | 24,50 € |
| Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG | 4,90 € | |
| MwSt 19% | 5,59 € | |
| Gesamtsumme | 34,99 € |
Fall 4: Streitwert 9.500 € (Tabelle bis 2020)
Im Jahr 2020 wird ein Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs in Höhe von 9.500 € beauftragt. Nach mehreren Schreiben einigen sich die Parteien außergerichtlich.
💶 Gesamtkosten: 1.883,06 €
Außergerichtliche Vertretung
| Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG (9500) | 1,3 | 725,40 € |
| Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG | 837,00 € | |
| Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG | 20,00 € | |
| MwSt 19% | 300,66 € | |
| Gesamtsumme | 1.883,06 € |
Fall 5: Forderung von 19.000 € im Jahr 2025 (neue Gebührentabelle ab 01.06.2025)
Im Juni 2025 beauftragt ein Ehepaar einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung einer Forderung über 19.000 €. Er verfasst ein anwaltliches Aufforderungsschreiben, auf welches die Gegenseite daraufhin zahlt.
💶 Gesamtkosten: 1.579,37 €
Außergerichtliche Vertretung
| Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG (19000) | 1,6 | 1.307,20 € |
| Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG | 20,00 € | |
| MwSt 19% | 252,17 € | |
| Gesamtsumme | 1.579,37 € |
Fall 6: Forderung von 45.000 € im Jahr 2025 (Tabelle ab 01.06.2025)
Ein Anwalt wird im Sommer 2025 mit der außergerichtlichen Durchsetzung einer Forderung über 45.000 € beauftragt. Die Gegenseite zahlt nach anwaltlicher Aufforderung vollständig.
💶 Gesamtkosten: 1.990,04 €
Außergerichtliche Vertretung
| Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG (45000) | 1,3 | 1.652,30 € |
| Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG | 20,00 € | |
| MwSt 19% | 317,74 € | |
| Gesamtsumme | 1.990,04 € |
Fazit: Klarheit über außergerichtliche Anwaltskosten - für alle, die damit arbeiten (oder konfrontiert werden)
Egal ob du selbst einen Anwalt beauftragen willst oder beruflich mit Gebührenberechnungen zu tun hast: Die außergerichtlichen Anwaltskosten nach RVG lassen sich anhand weniger Parameter zuverlässig abschätzen.
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Hinweis: Die Berechnungen erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.


