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Fristen im Gerichtsverfahren

Der Leitfaden zu Notfristen, Berufungsfristen und der korrekten Fristberechnung in allen Gerichtsbarkeiten.

Einleitung


Die Einhaltung von Fristen ist im juristischen Alltag von existenzieller Bedeutung. Die Versäumung einer Frist, insbesondere einer Notfrist, kann zum unwiderruflichen Verlust von Rechten führen. Dieser Leitfaden bietet eine umfassende Übersicht über die wichtigsten Fristen in den verschiedenen deutschen Gerichtsbarkeiten.

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Detaillierte Fristenübersicht


Widerspruch gegen Mahnbescheid

    Dauer:

    2 Wochen (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des Mahnbescheids

    Rechtsgrundlage:

    § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

    Hinweise:

    Keine Verlängerung möglich; bei Versäumung droht Vollstreckungsbescheid

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

    Dauer:

    2 Wochen (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des Vollstreckungsbescheids

    Rechtsgrundlage:

    § 700 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 338, 339 ZPO

    Hinweise:

    Keine Verlängerung möglich; bei Versäumung wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig

Einspruch gegen Versäumnisurteil

    Dauer:

    2 Wochen (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des Versäumnisurteils

    Rechtsgrundlage:

    § 339 Abs. 1 ZPO

    Hinweise:

    Keine Verlängerung möglich; im Ausland Zustellung: Frist 1 Monat

Berufung (Einlegung)

    Dauer:

    1 Monat (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des vollständig abgefassten Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)

    Rechtsgrundlage:

    § 517 ZPO

    Hinweise:

    Keine Verlängerung möglich; spätester Fristbeginn automatisch 5 Monate nach Urteilverkündung

Berufungsbegründung

    Dauer:

    2 Monate

    Beginn:

    Zustellung des vollständig abgefassten Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)

    Rechtsgrundlage:

    § 520 Abs. 2 ZPO

    Hinweise:

    Verlängerung bis zu 1 Monat ohne Gegnereinwilligung möglich; mit Einwilligung auch länger

Revision (Einlegung)

    Dauer:

    1 Monat (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des Berufungsurteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)

    Rechtsgrundlage:

    § 548 ZPO

    Hinweise:

    Keine Verlängerung möglich; spätester Fristbeginn 5 Monate nach Urteilverkündung

Revisionsbegründung

    Dauer:

    2 Monate

    Beginn:

    Zustellung des Berufungsurteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)

    Rechtsgrundlage:

    § 551 Abs. 2 ZPO

    Hinweise:

    Verlängerung bis zu 2 Monate möglich; mit Gegnereinwilligung auch länger

Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung)

    Dauer:

    1 Monat (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des Berufungsurteils (spätestens 6 Monate nach Verkündung)

    Rechtsgrundlage:

    § 544 Abs. 1 ZPO

    Hinweise:

    Keine Verlängerung (Notfrist); beim BGH einzulegen

Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung)

    Dauer:

    2 Monate

    Beginn:

    Zustellung des Berufungsurteils (spätestens 7 Monate nach Verkündung)

    Rechtsgrundlage:

    § 544 Abs. 2 ZPO

    Hinweise:

    Verlängerung bis zu 2 Monate möglich; Zulassungsgründe müssen dargelegt werden

Sprungrevision (Zulassungsantrag)

    Dauer:

    1 Monat (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (spätestens 6 Monate nach Verkündung)

    Rechtsgrundlage:

    § 566 Abs. 2, Abs. 8 ZPO

    Hinweise:

    Direkte Revision (überspringt Berufung); Gegner muss zustimmen; keine Verlängerung

Sofortige Beschwerde

    Dauer:

    2 Wochen (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung/Bekanntgabe der Entscheidung (spätestens 5 Monate nach Verkündung)

    Rechtsgrundlage:

    § 569 Abs. 1 ZPO

    Hinweise:

    Keine Verlängerung möglich; gesetzliche Notfrist

Verteidigungsanzeige

    Dauer:

    2 Wochen (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung der Klage

    Rechtsgrundlage:

    § 276 Abs. 1 ZPO

    Hinweise:

    Nur vor Landgericht erforderlich. Bei Versäumung kann auf Antrag des Klägers Versäumnisurteil ergehen.

Klageerwiderung

    Dauer:

    Vom Gericht bestimmt, mind. 2 Wochen

    Beginn:

    Zustellung der Klage

    Rechtsgrundlage:

    § 277 Abs. 3 ZPO

    Hinweise:

    Fristverlängerung auf Antrag möglich, aber zu spät vorgebrachter Vortrag kann zurückgewiesen werden.

Tatbestandsberichtigung

    Dauer:

    2 Wochen

    Beginn:

    Zustellung des Urteils

    Rechtsgrundlage:

    § 320 Abs. 1 ZPO

    Hinweise:

    Antrag an das Gericht, das das Urteil erlassen hat.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Dauer:

    2 Wochen

    Beginn:

    Ab Wegfall des Hindernisses

    Rechtsgrundlage:

    § 234 Abs. 1 ZPO

    Hinweise:

    Antrag muss innerhalb der Frist gestellt und glaubhaft gemacht werden.

Rechtsmittel

    Dauer:

    1 Monat (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des Urteils

    Rechtsgrundlage:

    §§ 517, 548, 544 ZPO

    Hinweise:

    Keine Verlängerung möglich.

Kündigungsschutzklage

    Dauer:

    3 Wochen

    Beginn:

    Zugang der schriftlichen Kündigung

    Rechtsgrundlage:

    § 4 Satz 1 KSchG

    Hinweise:

    Ausschlussfrist: Danach wird Kündigung wirksam; Wiedereinsetzung bei fehlendem Verschulden

Widerspruch gegen Mahnbescheid

    Dauer:

    1 Woche (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des Mahnbescheids

    Rechtsgrundlage:

    § 46a Abs. 3 ArbGG

    Hinweise:

    Keine Verlängerung; verkürzte Frist (statt 2 Wochen nach ZPO)

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

    Dauer:

    1 Woche (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des Vollstreckungsbescheids

    Rechtsgrundlage:

    § 46a Abs. 3, Abs. 4 ArbGG i. V. m. ZPO

    Hinweise:

    Keine Verlängerung; verkürzt statt 2 Wochen

Einspruch gegen Versäumnisurteil

    Dauer:

    1 Woche (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des Versäumnisurteils

    Rechtsgrundlage:

    § 59 ArbGG

    Hinweise:

    Keine Verlängerung möglich; spezielle ArbGG-Regelung

Berufung (Einlegung)

    Dauer:

    1 Monat (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des vollständigen Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs. 1 ArbGG

    Hinweise:

    Keine Verlängerung; Fristbeginn spätestens 5 Monate nach Urteilverkündung

Berufungsbegründung

    Dauer:

    2 Monate

    Beginn:

    Zustellung des Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs. 1 ArbGG

    Hinweise:

    Verlängerung einmalig bis zu 1 Monat möglich (wenn keine Verzögerung)

Revision (Einlegung)

    Dauer:

    1 Monat (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des LAG-Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)

    Rechtsgrundlage:

    § 74 Abs. 1 ArbGG

    Hinweise:

    Keine Verlängerung möglich; Revision nur bei Zulassung

Revisionsbegründung

    Dauer:

    2 Monate

    Beginn:

    Zustellung des LAG-Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)

    Rechtsgrundlage:

    § 74 Abs. 1 ArbGG

    Hinweise:

    Verlängerung bis zu 1 Monat möglich; Zulassung/ Nichtzulassungsbeschwerde

Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung)

    Dauer:

    1 Monat (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des LAG-Urteils

    Rechtsgrundlage:

    § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG

    Hinweise:

    Gegen Nichtzulassung der Revision beim BAG einzulegen; keine Verlängerung

Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung)

    Dauer:

    2 Monate

    Beginn:

    Zustellung des LAG-Urteils

    Rechtsgrundlage:

    § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG

    Hinweise:

    Keine Verlängerung (Ausschlussfrist); Zulassungsgründe müssen dargelegt werden

Sprungrevision (Antrag auf Zulassung)

    Dauer:

    1 Monat (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (Arbeitsgericht)

    Rechtsgrundlage:

    § 76 Abs. 1 ArbGG

    Hinweise:

    Direkte Revision zum BAG; Gegner muss schriftlich zustimmen

Verteidigungsanzeige

    Dauer:

    1 Woche

    Beginn:

    Zustellung der Klage

    Rechtsgrundlage:

    § 46a Abs. 3 ArbGG

    Hinweise:

    Gilt für Mahnverfahren vor Arbeitsgerichten.

Klageerwiderung

    Dauer:

    Vom Gericht bestimmt, mind. 2 Wochen

    Beginn:

    Zustellung der Klage

    Rechtsgrundlage:

    § 61a Abs. 4 ArbGG

    Hinweise:

    Arbeitsgerichte setzen die Frist je nach Umfang der Klage individuell.

Tatbestandsberichtigung

    Dauer:

    2 Wochen

    Beginn:

    Zustellung des Urteils

    Rechtsgrundlage:

    § 320 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG

    Hinweise:

    Analog zur ZPO geregelt.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Dauer:

    2 Wochen

    Beginn:

    Ab Wegfall des Hindernisses

    Rechtsgrundlage:

    § 67 ArbGG

    Hinweise:

    Wie in der ZPO.

Klagefrist (Anfechtungsklage)

    Dauer:

    1 Monat

    Beginn:

    Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (bzw. 1 Jahr ohne Belehrung)

    Rechtsgrundlage:

    § 74 Abs. 1 VwGO

    Hinweise:

    Fehlt Rechtsbehelfsbelehrung => 1 Jahr; bei Auslandsbekanntgabe ggf. länger

Berufung (Einlegung, bei Zulassung durch VG)

    Dauer:

    1 Monat (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (VG)

    Rechtsgrundlage:

    § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO

    Hinweise:

    Nur statthaft, wenn zugelassen; Notfrist – keine Verlängerung

Berufungsbegründung

    Dauer:

    2 Monate

    Beginn:

    Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

    Rechtsgrundlage:

    § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO

    Hinweise:

    Fristverlängerung auf Antrag möglich; Begründung muss Berufungsgründe enthalten

Antrag auf Zulassung der Berufung

    Dauer:

    1 Monat (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des VG-Urteils

    Rechtsgrundlage:

    § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO

    Hinweise:

    Keine Verlängerung; hemmt Rechtskraft des Urteils

Begründung des Zulassungsantrags

    Dauer:

    2 Monate

    Beginn:

    Zustellung des VG-Urteils

    Rechtsgrundlage:

    § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO

    Hinweise:

    Keine Verlängerung; Darlegung der Zulassungsgründe erforderlich

Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung)

    Dauer:

    1 Monat (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des vollständigen Berufungsurteils (OVG)

    Rechtsgrundlage:

    § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO

    Hinweise:

    Keine Verlängerung; Beschwerde beim OVG

Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung)

    Dauer:

    2 Monate

    Beginn:

    Zustellung des OVG-Urteils

    Rechtsgrundlage:

    § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO

    Hinweise:

    Keine Verlängerung; Revisionszulassungsgründe nötig

Revision (Einlegung)

    Dauer:

    1 Monat (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des Berufungsurteils/Beschlusses

    Rechtsgrundlage:

    § 139 Abs. 1 VwGO

    Hinweise:

    Keine Verlängerung (Notfrist)

Revisionsbegründung

    Dauer:

    2 Monate

    Beginn:

    Zustellung des Urteils/Beschlusses über Zulassung

    Rechtsgrundlage:

    § 139 Abs. 3 VwGO

    Hinweise:

    Fristverlängerung auf Antrag möglich; Revisionsgründe nennen

Sprungrevision (Antrag auf Zulassung)

    Dauer:

    1 Monat (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (VG)

    Rechtsgrundlage:

    § 134 Abs. 1 VwGO

    Hinweise:

    Direkte Revision vom VG zum BVerwG; Gegnerzustimmung nötig; keine Verlängerung

Klageerwiderung (Behörde)

    Dauer:

    Mind. 1 Monat

    Beginn:

    Zustellung der Klage

    Rechtsgrundlage:

    § 87b Abs. 2 VwGO

    Hinweise:

    Die Frist kann vom Gericht verlängert werden.

Tatbestandsberichtigung

    Dauer:

    2 Wochen

    Beginn:

    Zustellung des Urteils

    Rechtsgrundlage:

    § 119 Abs. 1 VwGO

    Hinweise:

    Antrag an das Gericht, das das Urteil erlassen hat.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Dauer:

    2 Wochen

    Beginn:

    Ab Wegfall des Hindernisses

    Rechtsgrundlage:

    § 60 Abs. 1 VwGO

    Hinweise:

    Antrag muss begründet und glaubhaft gemacht werden.

Klagefrist (gegen Sozialverwaltungsakt)

    Dauer:

    1 Monat

    Beginn:

    Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids

    Rechtsgrundlage:

    § 87 Abs. 1, Abs. 2 SGG

    Hinweise:

    Fehlt Belehrung => 1 Jahr; im Ausland 3 Monate

Berufung (Einlegung)

    Dauer:

    1 Monat

    Beginn:

    Zustellung des SG-Urteils

    Rechtsgrundlage:

    § 151 Abs. 1 SGG

    Hinweise:

    Keine Verlängerung (Notfrist); Berufung nur ab Streitwert > 750 €

Berufungsbegründung

    Dauer:

    0d

    Beginn:

    -

    Rechtsgrundlage:

    § 151 Abs. 3 SGG

    Hinweise:

    Keine feste Begründungsfrist; soll in der Berufungsschrift enthalten sein

Revision (Einlegung)

    Dauer:

    1 Monat (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des LSG-Urteils/Beschlusses

    Rechtsgrundlage:

    § 164 Abs. 1 SGG

    Hinweise:

    Keine Verlängerung; nur bei Zulassung

Revisionsbegründung

    Dauer:

    2 Monate

    Beginn:

    Zustellung des LSG-Urteils/Beschlusses

    Rechtsgrundlage:

    § 164 Abs. 2 SGG

    Hinweise:

    Fristverlängerung auf Antrag möglich (BSG)

Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung)

    Dauer:

    1 Monat (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des LSG-Urteils

    Rechtsgrundlage:

    § 160a Abs. 1 SGG

    Hinweise:

    Keine Verlängerung; Notfrist

Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung)

    Dauer:

    2 Monate

    Beginn:

    Zustellung des LSG-Urteils

    Rechtsgrundlage:

    § 160a Abs. 2 SGG

    Hinweise:

    Verlängerung vom BSG auf Antrag möglich; Zulassungsgründe erforderlich

Sprungrevision (Antrag auf Zulassung)

    Dauer:

    1 Monat (Notfrist)

    Beginn:

    Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (SG)

    Rechtsgrundlage:

    § 161 Abs. 1 SGG

    Hinweise:

    Direkte Revision vom SG zum BSG; keine Verlängerung

Klageerwiderung (Behörde)

    Dauer:

    Mind. 1 Monat

    Beginn:

    Zustellung der Klage

    Rechtsgrundlage:

    § 105 SGG

    Hinweise:

    Kann verlängert werden.

Tatbestandsberichtigung

    Dauer:

    2 Wochen

    Beginn:

    Zustellung des Urteils

    Rechtsgrundlage:

    § 140 SGG

    Hinweise:

    Antrag an das Gericht.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Dauer:

    2 Wochen

    Beginn:

    Ab Wegfall des Hindernisses

    Rechtsgrundlage:

    § 67 SGG

    Hinweise:

    Antrag muss begründet werden.

Einspruch gegen Strafbefehl

    Dauer:

    2 Wochen

    Beginn:

    Zustellung des Strafbefehls

    Rechtsgrundlage:

    § 410 Abs. 1 StPO

    Hinweise:

    Keine Verlängerung möglich; Strafbefehl wird sonst rechtskräftig

Berufung (Strafsache)

    Dauer:

    1 Woche

    Beginn:

    Verkündung des Urteils (oder Zustellung)

    Rechtsgrundlage:

    § 314 Abs. 1 StPO

    Hinweise:

    Keine Verlängerung; Einzulegen beim Gericht der 1. Instanz

Revision (Strafsache)

    Dauer:

    1 Woche

    Beginn:

    Verkündung des Urteils (oder Zustellung der Urteilsgründe)

    Rechtsgrundlage:

    § 341 Abs. 1 StPO

    Hinweise:

    Keine Verlängerung; Versäumnis führt zu Rechtskraft

Sofortige Beschwerde (Straf)

    Dauer:

    1 Woche

    Beginn:

    Bekanntmachung der Entscheidung (§ 35 StPO)

    Rechtsgrundlage:

    § 311 Abs. 2 StPO

    Hinweise:

    Keine Verlängerung (Notfrist); nur in bestimmten Fällen

Einfache Beschwerde (Straf)

    Dauer:

    0d

    Beginn:

    -

    Rechtsgrundlage:

    -

    Hinweise:

    Keine feste Frist (theoretisch fristlos möglich)

Tatbestandsberichtigung

    Dauer:

    1 Woche

    Beginn:

    Zustellung des Urteils

    Rechtsgrundlage:

    § 267 Abs. 4 StPO

    Hinweise:

    Antrag an das Gericht.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Dauer:

    1 Woche

    Beginn:

    Ab Wegfall des Hindernisses

    Rechtsgrundlage:

    § 44 StPO

    Hinweise:

    Antrag muss begründet werden.