Einleitung
Die Einhaltung von Fristen ist im juristischen Alltag von existenzieller Bedeutung. Die Versäumung einer Frist, insbesondere einer Notfrist, kann zum unwiderruflichen Verlust von Rechten führen. Dieser Leitfaden bietet eine umfassende Übersicht über die wichtigsten Fristen in den verschiedenen deutschen Gerichtsbarkeiten.
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Zum FristenrechnerDetaillierte Fristenübersicht
Widerspruch gegen Mahnbescheid
2 Wochen (Notfrist)
Zustellung des Mahnbescheids
§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Keine Verlängerung möglich; bei Versäumung droht Vollstreckungsbescheid
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
2 Wochen (Notfrist)
Zustellung des Vollstreckungsbescheids
§ 700 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 338, 339 ZPO
Keine Verlängerung möglich; bei Versäumung wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig
Einspruch gegen Versäumnisurteil
2 Wochen (Notfrist)
Zustellung des Versäumnisurteils
§ 339 Abs. 1 ZPO
Keine Verlängerung möglich; im Ausland Zustellung: Frist 1 Monat
Berufung (Einlegung)
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des vollständig abgefassten Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)
§ 517 ZPO
Keine Verlängerung möglich; spätester Fristbeginn automatisch 5 Monate nach Urteilverkündung
Berufungsbegründung
2 Monate
Zustellung des vollständig abgefassten Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)
§ 520 Abs. 2 ZPO
Verlängerung bis zu 1 Monat ohne Gegnereinwilligung möglich; mit Einwilligung auch länger
Revision (Einlegung)
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des Berufungsurteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)
§ 548 ZPO
Keine Verlängerung möglich; spätester Fristbeginn 5 Monate nach Urteilverkündung
Revisionsbegründung
2 Monate
Zustellung des Berufungsurteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)
§ 551 Abs. 2 ZPO
Verlängerung bis zu 2 Monate möglich; mit Gegnereinwilligung auch länger
Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung)
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des Berufungsurteils (spätestens 6 Monate nach Verkündung)
§ 544 Abs. 1 ZPO
Keine Verlängerung (Notfrist); beim BGH einzulegen
Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung)
2 Monate
Zustellung des Berufungsurteils (spätestens 7 Monate nach Verkündung)
§ 544 Abs. 2 ZPO
Verlängerung bis zu 2 Monate möglich; Zulassungsgründe müssen dargelegt werden
Sprungrevision (Zulassungsantrag)
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (spätestens 6 Monate nach Verkündung)
§ 566 Abs. 2, Abs. 8 ZPO
Direkte Revision (überspringt Berufung); Gegner muss zustimmen; keine Verlängerung
Sofortige Beschwerde
2 Wochen (Notfrist)
Zustellung/Bekanntgabe der Entscheidung (spätestens 5 Monate nach Verkündung)
§ 569 Abs. 1 ZPO
Keine Verlängerung möglich; gesetzliche Notfrist
Verteidigungsanzeige
2 Wochen (Notfrist)
Zustellung der Klage
§ 276 Abs. 1 ZPO
Nur vor Landgericht erforderlich. Bei Versäumung kann auf Antrag des Klägers Versäumnisurteil ergehen.
Klageerwiderung
Vom Gericht bestimmt, mind. 2 Wochen
Zustellung der Klage
§ 277 Abs. 3 ZPO
Fristverlängerung auf Antrag möglich, aber zu spät vorgebrachter Vortrag kann zurückgewiesen werden.
Tatbestandsberichtigung
2 Wochen
Zustellung des Urteils
§ 320 Abs. 1 ZPO
Antrag an das Gericht, das das Urteil erlassen hat.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2 Wochen
Ab Wegfall des Hindernisses
§ 234 Abs. 1 ZPO
Antrag muss innerhalb der Frist gestellt und glaubhaft gemacht werden.
Rechtsmittel
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des Urteils
§§ 517, 548, 544 ZPO
Keine Verlängerung möglich.
Kündigungsschutzklage
3 Wochen
Zugang der schriftlichen Kündigung
§ 4 Satz 1 KSchG
Ausschlussfrist: Danach wird Kündigung wirksam; Wiedereinsetzung bei fehlendem Verschulden
Widerspruch gegen Mahnbescheid
1 Woche (Notfrist)
Zustellung des Mahnbescheids
§ 46a Abs. 3 ArbGG
Keine Verlängerung; verkürzte Frist (statt 2 Wochen nach ZPO)
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
1 Woche (Notfrist)
Zustellung des Vollstreckungsbescheids
§ 46a Abs. 3, Abs. 4 ArbGG i. V. m. ZPO
Keine Verlängerung; verkürzt statt 2 Wochen
Einspruch gegen Versäumnisurteil
1 Woche (Notfrist)
Zustellung des Versäumnisurteils
§ 59 ArbGG
Keine Verlängerung möglich; spezielle ArbGG-Regelung
Berufung (Einlegung)
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des vollständigen Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)
§ 66 Abs. 1 ArbGG
Keine Verlängerung; Fristbeginn spätestens 5 Monate nach Urteilverkündung
Berufungsbegründung
2 Monate
Zustellung des Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)
§ 66 Abs. 1 ArbGG
Verlängerung einmalig bis zu 1 Monat möglich (wenn keine Verzögerung)
Revision (Einlegung)
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des LAG-Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)
§ 74 Abs. 1 ArbGG
Keine Verlängerung möglich; Revision nur bei Zulassung
Revisionsbegründung
2 Monate
Zustellung des LAG-Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)
§ 74 Abs. 1 ArbGG
Verlängerung bis zu 1 Monat möglich; Zulassung/ Nichtzulassungsbeschwerde
Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung)
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des LAG-Urteils
§ 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG
Gegen Nichtzulassung der Revision beim BAG einzulegen; keine Verlängerung
Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung)
2 Monate
Zustellung des LAG-Urteils
§ 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG
Keine Verlängerung (Ausschlussfrist); Zulassungsgründe müssen dargelegt werden
Sprungrevision (Antrag auf Zulassung)
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (Arbeitsgericht)
§ 76 Abs. 1 ArbGG
Direkte Revision zum BAG; Gegner muss schriftlich zustimmen
Verteidigungsanzeige
1 Woche
Zustellung der Klage
§ 46a Abs. 3 ArbGG
Gilt für Mahnverfahren vor Arbeitsgerichten.
Klageerwiderung
Vom Gericht bestimmt, mind. 2 Wochen
Zustellung der Klage
§ 61a Abs. 4 ArbGG
Arbeitsgerichte setzen die Frist je nach Umfang der Klage individuell.
Tatbestandsberichtigung
2 Wochen
Zustellung des Urteils
§ 320 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG
Analog zur ZPO geregelt.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2 Wochen
Ab Wegfall des Hindernisses
§ 67 ArbGG
Wie in der ZPO.
Klagefrist (Anfechtungsklage)
1 Monat
Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (bzw. 1 Jahr ohne Belehrung)
§ 74 Abs. 1 VwGO
Fehlt Rechtsbehelfsbelehrung => 1 Jahr; bei Auslandsbekanntgabe ggf. länger
Berufung (Einlegung, bei Zulassung durch VG)
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (VG)
§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO
Nur statthaft, wenn zugelassen; Notfrist – keine Verlängerung
Berufungsbegründung
2 Monate
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils
§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO
Fristverlängerung auf Antrag möglich; Begründung muss Berufungsgründe enthalten
Antrag auf Zulassung der Berufung
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des VG-Urteils
§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO
Keine Verlängerung; hemmt Rechtskraft des Urteils
Begründung des Zulassungsantrags
2 Monate
Zustellung des VG-Urteils
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
Keine Verlängerung; Darlegung der Zulassungsgründe erforderlich
Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung)
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des vollständigen Berufungsurteils (OVG)
§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO
Keine Verlängerung; Beschwerde beim OVG
Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung)
2 Monate
Zustellung des OVG-Urteils
§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO
Keine Verlängerung; Revisionszulassungsgründe nötig
Revision (Einlegung)
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des Berufungsurteils/Beschlusses
§ 139 Abs. 1 VwGO
Keine Verlängerung (Notfrist)
Revisionsbegründung
2 Monate
Zustellung des Urteils/Beschlusses über Zulassung
§ 139 Abs. 3 VwGO
Fristverlängerung auf Antrag möglich; Revisionsgründe nennen
Sprungrevision (Antrag auf Zulassung)
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (VG)
§ 134 Abs. 1 VwGO
Direkte Revision vom VG zum BVerwG; Gegnerzustimmung nötig; keine Verlängerung
Klageerwiderung (Behörde)
Mind. 1 Monat
Zustellung der Klage
§ 87b Abs. 2 VwGO
Die Frist kann vom Gericht verlängert werden.
Tatbestandsberichtigung
2 Wochen
Zustellung des Urteils
§ 119 Abs. 1 VwGO
Antrag an das Gericht, das das Urteil erlassen hat.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2 Wochen
Ab Wegfall des Hindernisses
§ 60 Abs. 1 VwGO
Antrag muss begründet und glaubhaft gemacht werden.
Klagefrist (gegen Sozialverwaltungsakt)
1 Monat
Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids
§ 87 Abs. 1, Abs. 2 SGG
Fehlt Belehrung => 1 Jahr; im Ausland 3 Monate
Berufung (Einlegung)
1 Monat
Zustellung des SG-Urteils
§ 151 Abs. 1 SGG
Keine Verlängerung (Notfrist); Berufung nur ab Streitwert > 750 €
Berufungsbegründung
0d
-
§ 151 Abs. 3 SGG
Keine feste Begründungsfrist; soll in der Berufungsschrift enthalten sein
Revision (Einlegung)
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des LSG-Urteils/Beschlusses
§ 164 Abs. 1 SGG
Keine Verlängerung; nur bei Zulassung
Revisionsbegründung
2 Monate
Zustellung des LSG-Urteils/Beschlusses
§ 164 Abs. 2 SGG
Fristverlängerung auf Antrag möglich (BSG)
Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung)
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des LSG-Urteils
§ 160a Abs. 1 SGG
Keine Verlängerung; Notfrist
Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung)
2 Monate
Zustellung des LSG-Urteils
§ 160a Abs. 2 SGG
Verlängerung vom BSG auf Antrag möglich; Zulassungsgründe erforderlich
Sprungrevision (Antrag auf Zulassung)
1 Monat (Notfrist)
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (SG)
§ 161 Abs. 1 SGG
Direkte Revision vom SG zum BSG; keine Verlängerung
Klageerwiderung (Behörde)
Mind. 1 Monat
Zustellung der Klage
§ 105 SGG
Kann verlängert werden.
Tatbestandsberichtigung
2 Wochen
Zustellung des Urteils
§ 140 SGG
Antrag an das Gericht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2 Wochen
Ab Wegfall des Hindernisses
§ 67 SGG
Antrag muss begründet werden.
Einspruch gegen Strafbefehl
2 Wochen
Zustellung des Strafbefehls
§ 410 Abs. 1 StPO
Keine Verlängerung möglich; Strafbefehl wird sonst rechtskräftig
Berufung (Strafsache)
1 Woche
Verkündung des Urteils (oder Zustellung)
§ 314 Abs. 1 StPO
Keine Verlängerung; Einzulegen beim Gericht der 1. Instanz
Revision (Strafsache)
1 Woche
Verkündung des Urteils (oder Zustellung der Urteilsgründe)
§ 341 Abs. 1 StPO
Keine Verlängerung; Versäumnis führt zu Rechtskraft
Sofortige Beschwerde (Straf)
1 Woche
Bekanntmachung der Entscheidung (§ 35 StPO)
§ 311 Abs. 2 StPO
Keine Verlängerung (Notfrist); nur in bestimmten Fällen
Einfache Beschwerde (Straf)
0d
-
-
Keine feste Frist (theoretisch fristlos möglich)
Tatbestandsberichtigung
1 Woche
Zustellung des Urteils
§ 267 Abs. 4 StPO
Antrag an das Gericht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1 Woche
Ab Wegfall des Hindernisses
§ 44 StPO
Antrag muss begründet werden.