Die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG)
Die zentrale Gebühr für die anwaltliche Vertretung außerhalb eines Gerichtsverfahrens ist die Geschäftsgebühr. Sie deckt die gesamte Tätigkeit des Anwalts ab, vom ersten Schreiben bis zum Abschluss der Verhandlungen.
Ihre Höhe wird durch eine sogenannte Rahmengebühr bestimmt, die von 0,5 bis 2,5 reicht. Innerhalb dieses Rahmens setzt der Anwalt die Gebühr nach "billigem Ermessen" (§ 14 RVG) fest. Kriterien dafür sind u.a. der Umfang, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit.
Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG)
Gelingt es dem Anwalt, eine verbindliche Einigung zu erzielen und den Streit damit beizulegen, erhält er zusätzlich eine 1,5-fache Einigungsgebühr. Diese honoriert den Erfolg, ein Gerichtsverfahren vermieden zu haben.
Berechnungsbeispiele & Vertiefung
Die abstrakten Regeln werden an praktischen Beispielen am klarsten. Um die Kosten für Ihren individuellen Fall zu ermitteln, ist unser RVG Rechner das ideale Werkzeug.
Für eine detaillierte Aufschlüsselung typischer Szenarien bietet der Fachartikel "Außergerichtliche Anwaltskosten im Überblick: 6 Beispiele" auf gebuehren-portal.de eine exzellente, praxisnahe Ergänzung, die verschiedene Fallkonstellationen veranschaulicht.
Ihre Kosten direkt berechnen
Geben Sie einfach Ihren Gegenstandswert in den RVG Rechner ein, um die voraussichtliche Geschäftsgebühr zu ermitteln.
Zum RVG-RechnerWichtig: Anrechnung bei späterer Klage
Sollte die außergerichtliche Einigung scheitern und es doch zu einem Gerichtsverfahren kommen, gehen die bereits gezahlten Anwaltskosten nicht verloren.
- Anrechnungsprinzip
Die bereits entstandene Geschäftsgebühr wird zur Hälfte, maximal jedoch mit einem Satz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Dies vermeidet eine Doppelvergütung für die Einarbeitung in denselben Sachverhalt.