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Fristenhilfe – Umfassende Erläuterungen
Alles rund um die Fristenberechnung in gerichtlichen Verfahren
Die vorliegende Hilfeseite erläutert den Fristenrechner, ein Tool, das Ihnen dabei hilft, die Endtermine von Fristen in gerichtlichen Verfahren präzise zu ermitteln. Durch die Berücksichtigung von gesetzlichen Notfristen, Wochenenden und Feiertagen stellt der Rechner sicher, dass Sie stets das korrekte Fristende erhalten. Diese Seite bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über die Funktionsweise, die Berechnungsmethodik und die gesetzlichen Grundlagen.
1. Einführung
Die vorliegende Hilfeseite erläutert den Fristenrechner, ein Tool, das Ihnen dabei hilft, die Endtermine von Fristen in gerichtlichen Verfahren präzise zu ermitteln. Durch die Berücksichtigung von gesetzlichen Notfristen, Wochenenden und Feiertagen stellt der Rechner sicher, dass Sie stets das korrekte Fristende erhalten. Diese Seite bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über die Funktionsweise, die Berechnungsmethodik und die gesetzlichen Grundlagen.
2. Allgemeiner Ablauf
Der Fristenrechner nimmt von Ihnen Angaben wie den Gerichtstyp, den Fristentyp, das Bundesland, das Zustellungsdatum und eventuelle Verlängerungen entgegen. Anschließend wird anhand der gesetzlichen Vorgaben eine vorläufige Frist errechnet. Sollte das vorläufige Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, wird die Frist automatisch auf den nächstfolgenden Werktag angepasst.
3. Fristenberechnung
Die Berechnung der Fristen erfolgt durch Addition der angegebenen Fristdauer zum Zustellungsdatum. Anhand einer relativen Zeitspanne – beispielsweise zwei Wochen oder einem Monat – wird zunächst ein vorläufiges Enddatum bestimmt. Im nächsten Schritt prüft der Rechner, ob dieses Datum auf einen Wochenendtag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, und passt es gegebenenfalls entsprechend an.
4. Gesetzliche Grundlagen
Die im Fristenrechner verwendeten Fristen beruhen auf den aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen, wie sie in der Zivilprozessordnung (ZPO), den Regelungen der Arbeitsgerichte (ArbGG), der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) und der Strafprozessordnung (StPO) verankert sind. Diese gesetzlichen Grundlagen garantieren eine einheitliche Berechnung der Fristen und sichern somit die Rechtssicherheit.
5. Besondere Hinweise
In einigen Fällen können Sonderregelungen gelten: So wird beispielsweise das Fristende automatisch verschoben, falls es auf einen Nichtwerktag fällt. Zudem können bestimmte Fristen – wie Notfristen – nicht verlängert werden. Die entsprechenden Hinweise werden Ihnen in der Fristenübersicht zu jedem Eintrag angezeigt. Es ist wichtig, diese Besonderheiten zu beachten, um mögliche Versäumnisse zu vermeiden.
6. Weitere Hinweise
Bitte beachten Sie, dass der Fristenrechner ausschließlich als Orientierungshilfe dient. Die berechneten Fristen basieren auf den öffentlich zugänglichen gesetzlichen Regelungen und können im Einzelfall abweichen. Für eine verbindliche rechtliche Auskunft sollten Sie sich immer an einen Fachanwalt wenden.
7. Detaillierte Fristenübersicht
Die folgende Übersicht listet alle relevanten Fristen für die unterschiedlichen Gerichtstypen in Deutschland. Jeder Eintrag enthält Angaben zur Fristdauer, zum Fristbeginn, zur zugrunde liegenden Rechtsgrundlage sowie zu besonderen Hinweisen. Sollte das Fristende auf einen Nichtwerktag fallen, wird es automatisch auf den nächsten Werktag angepasst.
Zivilgericht
Widerspruch gegen Mahnbescheid
Dauer: 2 Wochen (Notfrist)
Beginn: Zustellung des Mahnbescheids
Rechtsgrundlage: § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Hinweise: Keine Verlängerung möglich; bei Versäumung droht Vollstreckungsbescheid
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
Dauer: 2 Wochen (Notfrist)
Beginn: Zustellung des Vollstreckungsbescheids
Rechtsgrundlage: § 700 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 338, 339 ZPO
Hinweise: Keine Verlängerung möglich; bei Versäumung wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig
Einspruch gegen Versäumnisurteil
Dauer: 2 Wochen (Notfrist)
Beginn: Zustellung des Versäumnisurteils
Rechtsgrundlage: § 339 Abs. 1 ZPO
Hinweise: Keine Verlängerung möglich; im Ausland Zustellung: Frist 1 Monat
Berufung (Einlegung)
Dauer: 1 Monat (Notfrist)
Beginn: Zustellung des vollständig abgefassten Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)
Rechtsgrundlage: § 517 ZPO
Hinweise: Keine Verlängerung möglich; spätester Fristbeginn automatisch 5 Monate nach Urteilverkündung
Berufungsbegründung
Dauer: 2 Monate
Beginn: Zustellung des vollständig abgefassten Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)
Rechtsgrundlage: § 520 Abs. 2 ZPO
Hinweise: Verlängerung bis zu 1 Monat ohne Gegnereinwilligung möglich; mit Einwilligung auch länger
Revision (Einlegung)
Dauer: 1 Monat (Notfrist)
Beginn: Zustellung des Berufungsurteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)
Rechtsgrundlage: § 548 ZPO
Hinweise: Keine Verlängerung möglich; spätester Fristbeginn 5 Monate nach Urteilverkündung
Revisionsbegründung
Dauer: 2 Monate
Beginn: Zustellung des Berufungsurteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)
Rechtsgrundlage: § 551 Abs. 2 ZPO
Hinweise: Verlängerung bis zu 2 Monate möglich; mit Gegnereinwilligung auch länger
Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung)
Dauer: 1 Monat (Notfrist)
Beginn: Zustellung des Berufungsurteils (spätestens 6 Monate nach Verkündung)
Rechtsgrundlage: § 544 Abs. 1 ZPO
Hinweise: Keine Verlängerung (Notfrist); beim BGH einzulegen
Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung)
Dauer: 2 Monate
Beginn: Zustellung des Berufungsurteils (spätestens 7 Monate nach Verkündung)
Rechtsgrundlage: § 544 Abs. 2 ZPO
Hinweise: Verlängerung bis zu 2 Monate möglich; Zulassungsgründe müssen dargelegt werden
Sprungrevision (Zulassungsantrag)
Dauer: 1 Monat (Notfrist)
Beginn: Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (spätestens 6 Monate nach Verkündung)
Rechtsgrundlage: § 566 Abs. 2, Abs. 8 ZPO
Hinweise: Direkte Revision (überspringt Berufung); Gegner muss zustimmen; keine Verlängerung
Sofortige Beschwerde
Dauer: 2 Wochen (Notfrist)
Beginn: Zustellung/Bekanntgabe der Entscheidung (spätestens 5 Monate nach Verkündung)
Rechtsgrundlage: § 569 Abs. 1 ZPO
Hinweise: Keine Verlängerung möglich; gesetzliche Notfrist
Verteidigungsanzeige
Dauer: 2 Wochen (Notfrist)
Beginn: Zustellung der Klage
Rechtsgrundlage: § 276 Abs. 1 ZPO
Hinweise: Nur vor Landgericht erforderlich. Bei Versäumung kann auf Antrag des Klägers Versäumnisurteil ergehen.
Klageerwiderung
Dauer: Vom Gericht bestimmt, mind. 2 Wochen
Beginn: Zustellung der Klage
Rechtsgrundlage: § 277 Abs. 3 ZPO
Hinweise: Fristverlängerung auf Antrag möglich, aber zu spät vorgebrachter Vortrag kann zurückgewiesen werden.
Tatbestandsberichtigung
Dauer: 2 Wochen
Beginn: Zustellung des Urteils
Rechtsgrundlage: § 320 Abs. 1 ZPO
Hinweise: Antrag an das Gericht, das das Urteil erlassen hat.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Dauer: 2 Wochen
Beginn: Ab Wegfall des Hindernisses
Rechtsgrundlage: § 234 Abs. 1 ZPO
Hinweise: Antrag muss innerhalb der Frist gestellt und glaubhaft gemacht werden.
Rechtsmittel
Dauer: 1 Monat (Notfrist)
Beginn: Zustellung des Urteils
Rechtsgrundlage: §§ 517, 548, 544 ZPO
Hinweise: Keine Verlängerung möglich.
Arbeitsgericht
Kündigungsschutzklage
Dauer: 3 Wochen
Beginn: Zugang der schriftlichen Kündigung
Rechtsgrundlage: § 4 Satz 1 KSchG
Hinweise: Ausschlussfrist: Danach wird Kündigung wirksam; Wiedereinsetzung bei fehlendem Verschulden
Widerspruch gegen Mahnbescheid
Dauer: 1 Woche (Notfrist)
Beginn: Zustellung des Mahnbescheids
Rechtsgrundlage: § 46a Abs. 3 ArbGG
Hinweise: Keine Verlängerung; verkürzte Frist (statt 2 Wochen nach ZPO)
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
Dauer: 1 Woche (Notfrist)
Beginn: Zustellung des Vollstreckungsbescheids
Rechtsgrundlage: § 46a Abs. 3, Abs. 4 ArbGG i. V. m. ZPO
Hinweise: Keine Verlängerung; verkürzt statt 2 Wochen
Einspruch gegen Versäumnisurteil
Dauer: 1 Woche (Notfrist)
Beginn: Zustellung des Versäumnisurteils
Rechtsgrundlage: § 59 ArbGG
Hinweise: Keine Verlängerung möglich; spezielle ArbGG-Regelung
Berufung (Einlegung)
Dauer: 1 Monat (Notfrist)
Beginn: Zustellung des vollständigen Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)
Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 1 ArbGG
Hinweise: Keine Verlängerung; Fristbeginn spätestens 5 Monate nach Urteilverkündung
Berufungsbegründung
Dauer: 2 Monate
Beginn: Zustellung des Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)
Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 1 ArbGG
Hinweise: Verlängerung einmalig bis zu 1 Monat möglich (wenn keine Verzögerung)
Revision (Einlegung)
Dauer: 1 Monat (Notfrist)
Beginn: Zustellung des LAG-Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)
Rechtsgrundlage: § 74 Abs. 1 ArbGG
Hinweise: Keine Verlängerung möglich; Revision nur bei Zulassung
Revisionsbegründung
Dauer: 2 Monate
Beginn: Zustellung des LAG-Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)
Rechtsgrundlage: § 74 Abs. 1 ArbGG
Hinweise: Verlängerung bis zu 1 Monat möglich; Zulassung/ Nichtzulassungsbeschwerde
Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung)
Dauer: 1 Monat (Notfrist)
Beginn: Zustellung des LAG-Urteils
Rechtsgrundlage: § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG
Hinweise: Gegen Nichtzulassung der Revision beim BAG einzulegen; keine Verlängerung
Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung)
Dauer: 2 Monate
Beginn: Zustellung des LAG-Urteils
Rechtsgrundlage: § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG
Hinweise: Keine Verlängerung (Ausschlussfrist); Zulassungsgründe müssen dargelegt werden
Sprungrevision (Antrag auf Zulassung)
Dauer: 1 Monat (Notfrist)
Beginn: Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (Arbeitsgericht)
Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 1 ArbGG
Hinweise: Direkte Revision zum BAG; Gegner muss schriftlich zustimmen
Verteidigungsanzeige
Dauer: 1 Woche
Beginn: Zustellung der Klage
Rechtsgrundlage: § 46a Abs. 3 ArbGG
Hinweise: Gilt für Mahnverfahren vor Arbeitsgerichten.
Klageerwiderung
Dauer: Vom Gericht bestimmt, mind. 2 Wochen
Beginn: Zustellung der Klage
Rechtsgrundlage: § 61a Abs. 4 ArbGG
Hinweise: Arbeitsgerichte setzen die Frist je nach Umfang der Klage individuell.
Tatbestandsberichtigung
Dauer: 2 Wochen
Beginn: Zustellung des Urteils
Rechtsgrundlage: § 320 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG
Hinweise: Analog zur ZPO geregelt.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Dauer: 2 Wochen
Beginn: Ab Wegfall des Hindernisses
Rechtsgrundlage: § 67 ArbGG
Hinweise: Wie in der ZPO.
Verwaltungsgericht
Klagefrist (Anfechtungsklage)
Dauer: 1 Monat
Beginn: Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (bzw. 1 Jahr ohne Belehrung)
Rechtsgrundlage: § 74 Abs. 1 VwGO
Hinweise: Fehlt Rechtsbehelfsbelehrung => 1 Jahr; bei Auslandsbekanntgabe ggf. länger
Berufung (Einlegung, bei Zulassung durch VG)
Dauer: 1 Monat (Notfrist)
Beginn: Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (VG)
Rechtsgrundlage: § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO
Hinweise: Nur statthaft, wenn zugelassen; Notfrist – keine Verlängerung
Berufungsbegründung
Dauer: 2 Monate
Beginn: Zustellung des erstinstanzlichen Urteils
Rechtsgrundlage: § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO
Hinweise: Fristverlängerung auf Antrag möglich; Begründung muss Berufungsgründe enthalten
Antrag auf Zulassung der Berufung
Dauer: 1 Monat (Notfrist)
Beginn: Zustellung des VG-Urteils
Rechtsgrundlage: § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO
Hinweise: Keine Verlängerung; hemmt Rechtskraft des Urteils
Begründung des Zulassungsantrags
Dauer: 2 Monate
Beginn: Zustellung des VG-Urteils
Rechtsgrundlage: § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
Hinweise: Keine Verlängerung; Darlegung der Zulassungsgründe erforderlich
Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung)
Dauer: 1 Monat (Notfrist)
Beginn: Zustellung des vollständigen Berufungsurteils (OVG)
Rechtsgrundlage: § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO
Hinweise: Keine Verlängerung; Beschwerde beim OVG
Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung)
Dauer: 2 Monate
Beginn: Zustellung des OVG-Urteils
Rechtsgrundlage: § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO
Hinweise: Keine Verlängerung; Revisionszulassungsgründe nötig
Revision (Einlegung)
Dauer: 1 Monat (Notfrist)
Beginn: Zustellung des Berufungsurteils/Beschlusses
Rechtsgrundlage: § 139 Abs. 1 VwGO
Hinweise: Keine Verlängerung (Notfrist)
Revisionsbegründung
Dauer: 2 Monate
Beginn: Zustellung des Urteils/Beschlusses über Zulassung
Rechtsgrundlage: § 139 Abs. 3 VwGO
Hinweise: Fristverlängerung auf Antrag möglich; Revisionsgründe nennen
Sprungrevision (Antrag auf Zulassung)
Dauer: 1 Monat (Notfrist)
Beginn: Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (VG)
Rechtsgrundlage: § 134 Abs. 1 VwGO
Hinweise: Direkte Revision vom VG zum BVerwG; Gegnerzustimmung nötig; keine Verlängerung
Klageerwiderung (Behörde)
Dauer: Mind. 1 Monat
Beginn: Zustellung der Klage
Rechtsgrundlage: § 87b Abs. 2 VwGO
Hinweise: Die Frist kann vom Gericht verlängert werden.
Tatbestandsberichtigung
Dauer: 2 Wochen
Beginn: Zustellung des Urteils
Rechtsgrundlage: § 119 Abs. 1 VwGO
Hinweise: Antrag an das Gericht, das das Urteil erlassen hat.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Dauer: 2 Wochen
Beginn: Ab Wegfall des Hindernisses
Rechtsgrundlage: § 60 Abs. 1 VwGO
Hinweise: Antrag muss begründet und glaubhaft gemacht werden.
Sozialgericht
Klagefrist (gegen Sozialverwaltungsakt)
Dauer: 1 Monat
Beginn: Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids
Rechtsgrundlage: § 87 Abs. 1, Abs. 2 SGG
Hinweise: Fehlt Belehrung => 1 Jahr; im Ausland 3 Monate
Berufung (Einlegung)
Dauer: 1 Monat
Beginn: Zustellung des SG-Urteils
Rechtsgrundlage: § 151 Abs. 1 SGG
Hinweise: Keine Verlängerung (Notfrist); Berufung nur ab Streitwert > 750 €
Berufungsbegründung
Dauer: 0d
Beginn: -
Rechtsgrundlage: § 151 Abs. 3 SGG
Hinweise: Keine feste Begründungsfrist; soll in der Berufungsschrift enthalten sein
Revision (Einlegung)
Dauer: 1 Monat (Notfrist)
Beginn: Zustellung des LSG-Urteils/Beschlusses
Rechtsgrundlage: § 164 Abs. 1 SGG
Hinweise: Keine Verlängerung; nur bei Zulassung
Revisionsbegründung
Dauer: 2 Monate
Beginn: Zustellung des LSG-Urteils/Beschlusses
Rechtsgrundlage: § 164 Abs. 2 SGG
Hinweise: Fristverlängerung auf Antrag möglich (BSG)
Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung)
Dauer: 1 Monat (Notfrist)
Beginn: Zustellung des LSG-Urteils
Rechtsgrundlage: § 160a Abs. 1 SGG
Hinweise: Keine Verlängerung; Notfrist
Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung)
Dauer: 2 Monate
Beginn: Zustellung des LSG-Urteils
Rechtsgrundlage: § 160a Abs. 2 SGG
Hinweise: Verlängerung vom BSG auf Antrag möglich; Zulassungsgründe erforderlich
Sprungrevision (Antrag auf Zulassung)
Dauer: 1 Monat (Notfrist)
Beginn: Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (SG)
Rechtsgrundlage: § 161 Abs. 1 SGG
Hinweise: Direkte Revision vom SG zum BSG; keine Verlängerung
Klageerwiderung (Behörde)
Dauer: Mind. 1 Monat
Beginn: Zustellung der Klage
Rechtsgrundlage: § 105 SGG
Hinweise: Kann verlängert werden.
Tatbestandsberichtigung
Dauer: 2 Wochen
Beginn: Zustellung des Urteils
Rechtsgrundlage: § 140 SGG
Hinweise: Antrag an das Gericht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Dauer: 2 Wochen
Beginn: Ab Wegfall des Hindernisses
Rechtsgrundlage: § 67 SGG
Hinweise: Antrag muss begründet werden.
Strafgericht
Einspruch gegen Strafbefehl
Dauer: 2 Wochen
Beginn: Zustellung des Strafbefehls
Rechtsgrundlage: § 410 Abs. 1 StPO
Hinweise: Keine Verlängerung möglich; Strafbefehl wird sonst rechtskräftig
Berufung (Strafsache)
Dauer: 1 Woche
Beginn: Verkündung des Urteils (oder Zustellung)
Rechtsgrundlage: § 314 Abs. 1 StPO
Hinweise: Keine Verlängerung; Einzulegen beim Gericht der 1. Instanz
Revision (Strafsache)
Dauer: 1 Woche
Beginn: Verkündung des Urteils (oder Zustellung der Urteilsgründe)
Rechtsgrundlage: § 341 Abs. 1 StPO
Hinweise: Keine Verlängerung; Versäumnis führt zu Rechtskraft
Sofortige Beschwerde (Straf)
Dauer: 1 Woche
Beginn: Bekanntmachung der Entscheidung (§ 35 StPO)
Rechtsgrundlage: § 311 Abs. 2 StPO
Hinweise: Keine Verlängerung (Notfrist); nur in bestimmten Fällen
Einfache Beschwerde (Straf)
Dauer: 0d
Beginn: -
Rechtsgrundlage: -
Hinweise: Keine feste Frist (theoretisch fristlos möglich)
Tatbestandsberichtigung
Dauer: 1 Woche
Beginn: Zustellung des Urteils
Rechtsgrundlage: § 267 Abs. 4 StPO
Hinweise: Antrag an das Gericht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Dauer: 1 Woche
Beginn: Ab Wegfall des Hindernisses
Rechtsgrundlage: § 44 StPO
Hinweise: Antrag muss begründet werden.
*Benutzungshinweis
Die Ergebnisse des Fristenrechners dienen ausschließlich zur Orientierung. Sie basieren auf öffentlich zugänglichen gesetzlichen Bestimmungen und können im Einzelfall abweichen. Eine verbindliche Auskunft erhalten Sie nur durch Konsultation eines Fachanwalts. Die Nutzung des Fristenrechners erfolgt auf eigene Verantwortung.