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Fristenhilfe – Umfassende Erläuterungen

Alles rund um die Fristenberechnung in gerichtlichen Verfahren

Die vorliegende Hilfeseite erläutert den Fristenrechner, ein Tool, das Ihnen dabei hilft, die Endtermine von Fristen in gerichtlichen Verfahren präzise zu ermitteln. Durch die Berücksichtigung von gesetzlichen Notfristen, Wochenenden und Feiertagen stellt der Rechner sicher, dass Sie stets das korrekte Fristende erhalten. Diese Seite bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über die Funktionsweise, die Berechnungsmethodik und die gesetzlichen Grundlagen.

1. Einführung

Die vorliegende Hilfeseite erläutert den Fristenrechner, ein Tool, das Ihnen dabei hilft, die Endtermine von Fristen in gerichtlichen Verfahren präzise zu ermitteln. Durch die Berücksichtigung von gesetzlichen Notfristen, Wochenenden und Feiertagen stellt der Rechner sicher, dass Sie stets das korrekte Fristende erhalten. Diese Seite bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über die Funktionsweise, die Berechnungsmethodik und die gesetzlichen Grundlagen.

2. Allgemeiner Ablauf

Der Fristenrechner nimmt von Ihnen Angaben wie den Gerichtstyp, den Fristentyp, das Bundesland, das Zustellungsdatum und eventuelle Verlängerungen entgegen. Anschließend wird anhand der gesetzlichen Vorgaben eine vorläufige Frist errechnet. Sollte das vorläufige Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, wird die Frist automatisch auf den nächstfolgenden Werktag angepasst.

3. Fristenberechnung

Die Berechnung der Fristen erfolgt durch Addition der angegebenen Fristdauer zum Zustellungsdatum. Anhand einer relativen Zeitspanne – beispielsweise zwei Wochen oder einem Monat – wird zunächst ein vorläufiges Enddatum bestimmt. Im nächsten Schritt prüft der Rechner, ob dieses Datum auf einen Wochenendtag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, und passt es gegebenenfalls entsprechend an.

4. Gesetzliche Grundlagen

Die im Fristenrechner verwendeten Fristen beruhen auf den aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen, wie sie in der Zivilprozessordnung (ZPO), den Regelungen der Arbeitsgerichte (ArbGG), der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) und der Strafprozessordnung (StPO) verankert sind. Diese gesetzlichen Grundlagen garantieren eine einheitliche Berechnung der Fristen und sichern somit die Rechtssicherheit.

5. Besondere Hinweise

In einigen Fällen können Sonderregelungen gelten: So wird beispielsweise das Fristende automatisch verschoben, falls es auf einen Nichtwerktag fällt. Zudem können bestimmte Fristen – wie Notfristen – nicht verlängert werden. Die entsprechenden Hinweise werden Ihnen in der Fristenübersicht zu jedem Eintrag angezeigt. Es ist wichtig, diese Besonderheiten zu beachten, um mögliche Versäumnisse zu vermeiden.

6. Weitere Hinweise

Bitte beachten Sie, dass der Fristenrechner ausschließlich als Orientierungshilfe dient. Die berechneten Fristen basieren auf den öffentlich zugänglichen gesetzlichen Regelungen und können im Einzelfall abweichen. Für eine verbindliche rechtliche Auskunft sollten Sie sich immer an einen Fachanwalt wenden.

7. Detaillierte Fristenübersicht

Die folgende Übersicht listet alle relevanten Fristen für die unterschiedlichen Gerichtstypen in Deutschland. Jeder Eintrag enthält Angaben zur Fristdauer, zum Fristbeginn, zur zugrunde liegenden Rechtsgrundlage sowie zu besonderen Hinweisen. Sollte das Fristende auf einen Nichtwerktag fallen, wird es automatisch auf den nächsten Werktag angepasst.

Zivilgericht

Widerspruch gegen Mahnbescheid
  • Dauer: 2 Wochen (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des Mahnbescheids

  • Rechtsgrundlage: § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

  • Hinweise: Keine Verlängerung möglich; bei Versäumung droht Vollstreckungsbescheid

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
  • Dauer: 2 Wochen (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des Vollstreckungsbescheids

  • Rechtsgrundlage: § 700 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 338, 339 ZPO

  • Hinweise: Keine Verlängerung möglich; bei Versäumung wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig

Einspruch gegen Versäumnisurteil
  • Dauer: 2 Wochen (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des Versäumnisurteils

  • Rechtsgrundlage: § 339 Abs. 1 ZPO

  • Hinweise: Keine Verlängerung möglich; im Ausland Zustellung: Frist 1 Monat

Berufung (Einlegung)
  • Dauer: 1 Monat (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des vollständig abgefassten Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)

  • Rechtsgrundlage: § 517 ZPO

  • Hinweise: Keine Verlängerung möglich; spätester Fristbeginn automatisch 5 Monate nach Urteilverkündung

Berufungsbegründung
  • Dauer: 2 Monate

  • Beginn: Zustellung des vollständig abgefassten Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)

  • Rechtsgrundlage: § 520 Abs. 2 ZPO

  • Hinweise: Verlängerung bis zu 1 Monat ohne Gegnereinwilligung möglich; mit Einwilligung auch länger

Revision (Einlegung)
  • Dauer: 1 Monat (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des Berufungsurteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)

  • Rechtsgrundlage: § 548 ZPO

  • Hinweise: Keine Verlängerung möglich; spätester Fristbeginn 5 Monate nach Urteilverkündung

Revisionsbegründung
  • Dauer: 2 Monate

  • Beginn: Zustellung des Berufungsurteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)

  • Rechtsgrundlage: § 551 Abs. 2 ZPO

  • Hinweise: Verlängerung bis zu 2 Monate möglich; mit Gegnereinwilligung auch länger

Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung)
  • Dauer: 1 Monat (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des Berufungsurteils (spätestens 6 Monate nach Verkündung)

  • Rechtsgrundlage: § 544 Abs. 1 ZPO

  • Hinweise: Keine Verlängerung (Notfrist); beim BGH einzulegen

Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung)
  • Dauer: 2 Monate

  • Beginn: Zustellung des Berufungsurteils (spätestens 7 Monate nach Verkündung)

  • Rechtsgrundlage: § 544 Abs. 2 ZPO

  • Hinweise: Verlängerung bis zu 2 Monate möglich; Zulassungsgründe müssen dargelegt werden

Sprungrevision (Zulassungsantrag)
  • Dauer: 1 Monat (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (spätestens 6 Monate nach Verkündung)

  • Rechtsgrundlage: § 566 Abs. 2, Abs. 8 ZPO

  • Hinweise: Direkte Revision (überspringt Berufung); Gegner muss zustimmen; keine Verlängerung

Sofortige Beschwerde
  • Dauer: 2 Wochen (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung/Bekanntgabe der Entscheidung (spätestens 5 Monate nach Verkündung)

  • Rechtsgrundlage: § 569 Abs. 1 ZPO

  • Hinweise: Keine Verlängerung möglich; gesetzliche Notfrist

Verteidigungsanzeige
  • Dauer: 2 Wochen (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung der Klage

  • Rechtsgrundlage: § 276 Abs. 1 ZPO

  • Hinweise: Nur vor Landgericht erforderlich. Bei Versäumung kann auf Antrag des Klägers Versäumnisurteil ergehen.

Klageerwiderung
  • Dauer: Vom Gericht bestimmt, mind. 2 Wochen

  • Beginn: Zustellung der Klage

  • Rechtsgrundlage: § 277 Abs. 3 ZPO

  • Hinweise: Fristverlängerung auf Antrag möglich, aber zu spät vorgebrachter Vortrag kann zurückgewiesen werden.

Tatbestandsberichtigung
  • Dauer: 2 Wochen

  • Beginn: Zustellung des Urteils

  • Rechtsgrundlage: § 320 Abs. 1 ZPO

  • Hinweise: Antrag an das Gericht, das das Urteil erlassen hat.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • Dauer: 2 Wochen

  • Beginn: Ab Wegfall des Hindernisses

  • Rechtsgrundlage: § 234 Abs. 1 ZPO

  • Hinweise: Antrag muss innerhalb der Frist gestellt und glaubhaft gemacht werden.

Rechtsmittel
  • Dauer: 1 Monat (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des Urteils

  • Rechtsgrundlage: §§ 517, 548, 544 ZPO

  • Hinweise: Keine Verlängerung möglich.

Arbeitsgericht

Kündigungsschutzklage
  • Dauer: 3 Wochen

  • Beginn: Zugang der schriftlichen Kündigung

  • Rechtsgrundlage: § 4 Satz 1 KSchG

  • Hinweise: Ausschlussfrist: Danach wird Kündigung wirksam; Wiedereinsetzung bei fehlendem Verschulden

Widerspruch gegen Mahnbescheid
  • Dauer: 1 Woche (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des Mahnbescheids

  • Rechtsgrundlage: § 46a Abs. 3 ArbGG

  • Hinweise: Keine Verlängerung; verkürzte Frist (statt 2 Wochen nach ZPO)

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
  • Dauer: 1 Woche (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des Vollstreckungsbescheids

  • Rechtsgrundlage: § 46a Abs. 3, Abs. 4 ArbGG i. V. m. ZPO

  • Hinweise: Keine Verlängerung; verkürzt statt 2 Wochen

Einspruch gegen Versäumnisurteil
  • Dauer: 1 Woche (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des Versäumnisurteils

  • Rechtsgrundlage: § 59 ArbGG

  • Hinweise: Keine Verlängerung möglich; spezielle ArbGG-Regelung

Berufung (Einlegung)
  • Dauer: 1 Monat (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des vollständigen Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)

  • Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 1 ArbGG

  • Hinweise: Keine Verlängerung; Fristbeginn spätestens 5 Monate nach Urteilverkündung

Berufungsbegründung
  • Dauer: 2 Monate

  • Beginn: Zustellung des Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)

  • Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 1 ArbGG

  • Hinweise: Verlängerung einmalig bis zu 1 Monat möglich (wenn keine Verzögerung)

Revision (Einlegung)
  • Dauer: 1 Monat (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des LAG-Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)

  • Rechtsgrundlage: § 74 Abs. 1 ArbGG

  • Hinweise: Keine Verlängerung möglich; Revision nur bei Zulassung

Revisionsbegründung
  • Dauer: 2 Monate

  • Beginn: Zustellung des LAG-Urteils (spätestens 5 Monate nach Verkündung)

  • Rechtsgrundlage: § 74 Abs. 1 ArbGG

  • Hinweise: Verlängerung bis zu 1 Monat möglich; Zulassung/ Nichtzulassungsbeschwerde

Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung)
  • Dauer: 1 Monat (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des LAG-Urteils

  • Rechtsgrundlage: § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG

  • Hinweise: Gegen Nichtzulassung der Revision beim BAG einzulegen; keine Verlängerung

Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung)
  • Dauer: 2 Monate

  • Beginn: Zustellung des LAG-Urteils

  • Rechtsgrundlage: § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG

  • Hinweise: Keine Verlängerung (Ausschlussfrist); Zulassungsgründe müssen dargelegt werden

Sprungrevision (Antrag auf Zulassung)
  • Dauer: 1 Monat (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (Arbeitsgericht)

  • Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 1 ArbGG

  • Hinweise: Direkte Revision zum BAG; Gegner muss schriftlich zustimmen

Verteidigungsanzeige
  • Dauer: 1 Woche

  • Beginn: Zustellung der Klage

  • Rechtsgrundlage: § 46a Abs. 3 ArbGG

  • Hinweise: Gilt für Mahnverfahren vor Arbeitsgerichten.

Klageerwiderung
  • Dauer: Vom Gericht bestimmt, mind. 2 Wochen

  • Beginn: Zustellung der Klage

  • Rechtsgrundlage: § 61a Abs. 4 ArbGG

  • Hinweise: Arbeitsgerichte setzen die Frist je nach Umfang der Klage individuell.

Tatbestandsberichtigung
  • Dauer: 2 Wochen

  • Beginn: Zustellung des Urteils

  • Rechtsgrundlage: § 320 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG

  • Hinweise: Analog zur ZPO geregelt.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • Dauer: 2 Wochen

  • Beginn: Ab Wegfall des Hindernisses

  • Rechtsgrundlage: § 67 ArbGG

  • Hinweise: Wie in der ZPO.

Verwaltungsgericht

Klagefrist (Anfechtungsklage)
  • Dauer: 1 Monat

  • Beginn: Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (bzw. 1 Jahr ohne Belehrung)

  • Rechtsgrundlage: § 74 Abs. 1 VwGO

  • Hinweise: Fehlt Rechtsbehelfsbelehrung => 1 Jahr; bei Auslandsbekanntgabe ggf. länger

Berufung (Einlegung, bei Zulassung durch VG)
  • Dauer: 1 Monat (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (VG)

  • Rechtsgrundlage: § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO

  • Hinweise: Nur statthaft, wenn zugelassen; Notfrist – keine Verlängerung

Berufungsbegründung
  • Dauer: 2 Monate

  • Beginn: Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

  • Rechtsgrundlage: § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO

  • Hinweise: Fristverlängerung auf Antrag möglich; Begründung muss Berufungsgründe enthalten

Antrag auf Zulassung der Berufung
  • Dauer: 1 Monat (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des VG-Urteils

  • Rechtsgrundlage: § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO

  • Hinweise: Keine Verlängerung; hemmt Rechtskraft des Urteils

Begründung des Zulassungsantrags
  • Dauer: 2 Monate

  • Beginn: Zustellung des VG-Urteils

  • Rechtsgrundlage: § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO

  • Hinweise: Keine Verlängerung; Darlegung der Zulassungsgründe erforderlich

Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung)
  • Dauer: 1 Monat (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des vollständigen Berufungsurteils (OVG)

  • Rechtsgrundlage: § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO

  • Hinweise: Keine Verlängerung; Beschwerde beim OVG

Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung)
  • Dauer: 2 Monate

  • Beginn: Zustellung des OVG-Urteils

  • Rechtsgrundlage: § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO

  • Hinweise: Keine Verlängerung; Revisionszulassungsgründe nötig

Revision (Einlegung)
  • Dauer: 1 Monat (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des Berufungsurteils/Beschlusses

  • Rechtsgrundlage: § 139 Abs. 1 VwGO

  • Hinweise: Keine Verlängerung (Notfrist)

Revisionsbegründung
  • Dauer: 2 Monate

  • Beginn: Zustellung des Urteils/Beschlusses über Zulassung

  • Rechtsgrundlage: § 139 Abs. 3 VwGO

  • Hinweise: Fristverlängerung auf Antrag möglich; Revisionsgründe nennen

Sprungrevision (Antrag auf Zulassung)
  • Dauer: 1 Monat (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (VG)

  • Rechtsgrundlage: § 134 Abs. 1 VwGO

  • Hinweise: Direkte Revision vom VG zum BVerwG; Gegnerzustimmung nötig; keine Verlängerung

Klageerwiderung (Behörde)
  • Dauer: Mind. 1 Monat

  • Beginn: Zustellung der Klage

  • Rechtsgrundlage: § 87b Abs. 2 VwGO

  • Hinweise: Die Frist kann vom Gericht verlängert werden.

Tatbestandsberichtigung
  • Dauer: 2 Wochen

  • Beginn: Zustellung des Urteils

  • Rechtsgrundlage: § 119 Abs. 1 VwGO

  • Hinweise: Antrag an das Gericht, das das Urteil erlassen hat.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • Dauer: 2 Wochen

  • Beginn: Ab Wegfall des Hindernisses

  • Rechtsgrundlage: § 60 Abs. 1 VwGO

  • Hinweise: Antrag muss begründet und glaubhaft gemacht werden.

Sozialgericht

Klagefrist (gegen Sozialverwaltungsakt)
  • Dauer: 1 Monat

  • Beginn: Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids

  • Rechtsgrundlage: § 87 Abs. 1, Abs. 2 SGG

  • Hinweise: Fehlt Belehrung => 1 Jahr; im Ausland 3 Monate

Berufung (Einlegung)
  • Dauer: 1 Monat

  • Beginn: Zustellung des SG-Urteils

  • Rechtsgrundlage: § 151 Abs. 1 SGG

  • Hinweise: Keine Verlängerung (Notfrist); Berufung nur ab Streitwert > 750 €

Berufungsbegründung
  • Dauer: 0d

  • Beginn: -

  • Rechtsgrundlage: § 151 Abs. 3 SGG

  • Hinweise: Keine feste Begründungsfrist; soll in der Berufungsschrift enthalten sein

Revision (Einlegung)
  • Dauer: 1 Monat (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des LSG-Urteils/Beschlusses

  • Rechtsgrundlage: § 164 Abs. 1 SGG

  • Hinweise: Keine Verlängerung; nur bei Zulassung

Revisionsbegründung
  • Dauer: 2 Monate

  • Beginn: Zustellung des LSG-Urteils/Beschlusses

  • Rechtsgrundlage: § 164 Abs. 2 SGG

  • Hinweise: Fristverlängerung auf Antrag möglich (BSG)

Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung)
  • Dauer: 1 Monat (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des LSG-Urteils

  • Rechtsgrundlage: § 160a Abs. 1 SGG

  • Hinweise: Keine Verlängerung; Notfrist

Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung)
  • Dauer: 2 Monate

  • Beginn: Zustellung des LSG-Urteils

  • Rechtsgrundlage: § 160a Abs. 2 SGG

  • Hinweise: Verlängerung vom BSG auf Antrag möglich; Zulassungsgründe erforderlich

Sprungrevision (Antrag auf Zulassung)
  • Dauer: 1 Monat (Notfrist)

  • Beginn: Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (SG)

  • Rechtsgrundlage: § 161 Abs. 1 SGG

  • Hinweise: Direkte Revision vom SG zum BSG; keine Verlängerung

Klageerwiderung (Behörde)
  • Dauer: Mind. 1 Monat

  • Beginn: Zustellung der Klage

  • Rechtsgrundlage: § 105 SGG

  • Hinweise: Kann verlängert werden.

Tatbestandsberichtigung
  • Dauer: 2 Wochen

  • Beginn: Zustellung des Urteils

  • Rechtsgrundlage: § 140 SGG

  • Hinweise: Antrag an das Gericht.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • Dauer: 2 Wochen

  • Beginn: Ab Wegfall des Hindernisses

  • Rechtsgrundlage: § 67 SGG

  • Hinweise: Antrag muss begründet werden.

Strafgericht

Einspruch gegen Strafbefehl
  • Dauer: 2 Wochen

  • Beginn: Zustellung des Strafbefehls

  • Rechtsgrundlage: § 410 Abs. 1 StPO

  • Hinweise: Keine Verlängerung möglich; Strafbefehl wird sonst rechtskräftig

Berufung (Strafsache)
  • Dauer: 1 Woche

  • Beginn: Verkündung des Urteils (oder Zustellung)

  • Rechtsgrundlage: § 314 Abs. 1 StPO

  • Hinweise: Keine Verlängerung; Einzulegen beim Gericht der 1. Instanz

Revision (Strafsache)
  • Dauer: 1 Woche

  • Beginn: Verkündung des Urteils (oder Zustellung der Urteilsgründe)

  • Rechtsgrundlage: § 341 Abs. 1 StPO

  • Hinweise: Keine Verlängerung; Versäumnis führt zu Rechtskraft

Sofortige Beschwerde (Straf)
  • Dauer: 1 Woche

  • Beginn: Bekanntmachung der Entscheidung (§ 35 StPO)

  • Rechtsgrundlage: § 311 Abs. 2 StPO

  • Hinweise: Keine Verlängerung (Notfrist); nur in bestimmten Fällen

Einfache Beschwerde (Straf)
  • Dauer: 0d

  • Beginn: -

  • Rechtsgrundlage: -

  • Hinweise: Keine feste Frist (theoretisch fristlos möglich)

Tatbestandsberichtigung
  • Dauer: 1 Woche

  • Beginn: Zustellung des Urteils

  • Rechtsgrundlage: § 267 Abs. 4 StPO

  • Hinweise: Antrag an das Gericht.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • Dauer: 1 Woche

  • Beginn: Ab Wegfall des Hindernisses

  • Rechtsgrundlage: § 44 StPO

  • Hinweise: Antrag muss begründet werden.

*Benutzungshinweis

Die Ergebnisse des Fristenrechners dienen ausschließlich zur Orientierung. Sie basieren auf öffentlich zugänglichen gesetzlichen Bestimmungen und können im Einzelfall abweichen. Eine verbindliche Auskunft erhalten Sie nur durch Konsultation eines Fachanwalts. Die Nutzung des Fristenrechners erfolgt auf eigene Verantwortung.